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Fernunterrichtsschutzgesetz (FernUSG)

MCB

 

 

5 vor 12 Diskussionsrunde am 30.11.2023

 

 

 

 

 

Moderation: Prof. Renate Hermann

 

In den 1970er Jahren kamen neben dem schon länger bekannten Telekolleg weitere Fernunterrichtsformate auf den Markt. Um die Nutzer vor unqualifizierten Angeboten zu schützen und ein angemessenes Qualitätsniveau zu gewährleisten, verabschiedete man das Fernunterrichtsschutzgesetz (FernUSG), das am 1.1.1977 in Kraft trat. Zuletzt aktualisiert in 2021. Die staatliche Zentralstelle für Fernunterricht (ZFU) ist die für die Länder zuständige Behörde im Sinne des Fernunterrichtschutzgesetzes (FernUSG). Sie entscheidet u. a. über die Zulassung von Fernunterrichts-Lehrgängen.

Fernunterricht im Sinne des Gesetzes ist die auf vertraglicher Grundlage erfolgende, entgeltliche Vermittlung von Kenntnissen und Fähigkeiten, bei der erstens der Lehrende und der Lernende ausschließlich oder überwiegend räumlich getrennt sind und zweitens der Lehrende oder sein Beauftragter den Lernerfolg überwachen.

Heute gibt es nahezu zu jedem Thema Online-Schulungen, angeboten von Privatpersonen für den Freizeit- oder Hobbybereich von Akademien, Privatinstituten, Universitäten etc. Was viele Anbieter jedoch nicht kennen, ist das FernUSG und die Zulassungspflicht durch die ZFU.

Markus Vogelbacher                                                                                                                                                  Dr. Max Greger

In einer sehr interessanten Diskussionsrunde informierten Markus Vogelbacher von ensider.net sowie Dr. Max Greger, Fachanwalt für IT über dieses aktuelle und brisante Thema. Brisant deswegen, weil Anbieter ohne vorherige Zulassung ihres Angebots durch die ZFU Gefahr laufen, hohe Strafgebühren bezahlen zu müssen.

Zudem können die User die Teilnahmegebühren zurückfordern. Unentgeltliche Schulungsangebote sind nicht automatisch von diesem Gesetz ausgenommen.

Doch was dies genau bedeutet und für wen das Gesetz tatsächlich anwendbar ist, ist durchaus nicht einfach  zu benennen. Dies hängt vom jeweiligen Einzelfall ab, was anhand einiger Beispiele erläutert wurde.

Was bedeutet räumliche Trennung? Wann und wie werden Leistungen überprüft? Können Experten konsultiert werden? All diese Fragen spielen bei der Beurteilung eine Rolle.

Dabei sollte jedoch nicht vergessen werden, dass es sich bei diesem Gesetz um ein Schutzgesetz der User handelt. Es ist von allgemeinem Interesse, dass angebotene Lehrgänge und Online-Schulungen über ein angemessenes Qualitätsniveau verfügen. Negativbeispiele könnten etwa die häufig angebotenen, sehr teuren privaten Coaching-Schulungen sein. Doch auch staatliche Institutionen sind von der Zulassungs- und Meldepflicht nicht ausgenommen.

Reine Informationsveranstaltungen fallen, auch wenn sie online stattfinden, nicht unter das FernUSG.

Wie ist es bei Podcasts oder Live-Übertragungen? Vieles hängt vom konkreten Einzelfall ab und von der Beurteilung der Gerichte, die sich derzeit auch mit diesem Thema unterschiedlich auseinandersetzen, so dass es auf ein übergeordnetes Urteil des BGH hinauslaufen muss.

Vier Faktoren spielen bei der Beurteilung eine Rolle:

  • Gibt es einen privatrechtlichen Vertrag?
  • Ist das Angebot entgeltlich?
  • Findet die Schulung überwiegend synchron statt?
  • Werden die Lernerfolge überwacht?

Gerade das letzte Kriterium wird sehr breit ausgelegt. Es kann hier schon die Erwartung des Teilnehmers einer Erfolgsüberwachung ausreichen.

Die erste Zulassung von Online-Lehrgängen kann zeitaufwändig sein. Nachfolgende Zulassungen sind einfacher zu erlangen, häufig reicht die Anzeige der Lehrgänge schon aus.

Wer sich intensiver mit diesem Thema beschäftigen möchte, findet auf der Homepage von Dr. Max Greger Informationen und kann auch persönlich Kontakt mit dem Fachmann aufnehmen.

www.maxgreger.de/fernusg-sind-fast-alle-vertraege-ueber-online-kurse-nichtig/

Am Ende der Diskussion wurde auch noch die Frage erörtert, ob und wie veraltete Gesetze außer Kraft gesetzt werden können. Sich mit alten Gesetzen zu beschäftigen ist nicht populär. Daher ist die Chance, dass diese abgeschafft werden, gering. Aufgabe des BGH ist es daher auch, das Ganze in Relation zu setzen und der Politik den Auftrag zu erteilen, etwas Neues, Zeitgemäßes zu schaffen.

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